vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 29 Lugano-Übereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Artikel 29

Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)