Begriff der Umwandlung
§ 1.
Kapitalgesellschaften können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unter Ausschluß der Abwicklung durch Übertragung des Unternehmens im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Gesellschafter oder in eine offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft (Nachfolgerechtsträger) umgewandelt werden.
Schlagworte
Universalsukzession, formwandelnde Umwandlung, Umgründung
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023
Gesetzesnummer
10003417
Dokumentnummer
NOR40070271
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