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Artikel XVI UmwG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Artikel XVI

Verweisungen

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

10003417

Dokumentnummer

NOR12038595

alte Dokumentnummer

N2199655913J