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§ 31 MaklerG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Abrechnung und Fälligkeit

§ 31.

Die Abrechnung der Provisionsansprüche durch den Versicherer hat längstens einen Monat nach der Entstehung des Provisionsanspruchs zu erfolgen. Die Fälligkeit tritt an dem Tag ein, an dem die Abrechnung erfolgt oder spätestens zu erfolgen hat.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

10003415

Dokumentnummer

NOR12038543

alte Dokumentnummer

N2199655850J