Besondere Aufklärungspflicht
§ 17.
Wird der Immobilienmakler auftragsgemäß nur für eine Partei des zu vermittelnden Geschäfts tätig, so hat er dies dem Dritten mitzuteilen.
Ist der Auftraggeber Konsument, so gelten zusätzlich die §§ 30a bis 31 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, idF des Maklergesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Gesetzesnummer
10003415
Dokumentnummer
NOR12038529
alte Dokumentnummer
N2199655836J
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