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§ 17 MaklerG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Besondere Aufklärungspflicht

§ 17.

Wird der Immobilienmakler auftragsgemäß nur für eine Partei des zu vermittelnden Geschäfts tätig, so hat er dies dem Dritten mitzuteilen.

Ist der Auftraggeber Konsument, so gelten zusätzlich die §§ 30a bis 31 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, idF des Maklergesetzes.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

10003415

Dokumentnummer

NOR12038529

alte Dokumentnummer

N2199655836J

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