Übertragung der Strafvollstreckung an einen anderen Staat
§ 24.
(1) Die übernommene Strafvollstreckung kann mit Zustimmung des Internationalen Gerichtes auf Ersuchen eines dritten Staates diesem übertragen werden.
(2) Einem Ersuchen des Internationalen Gerichtes auf Überstellung eines Strafgefangenen in einen anderen Staat ist umgehend zu entsprechen.
(3) Ersucht ein Strafgefangener um Vollstreckung der über ihn vom Internationalen Gericht verhängten Freiheitsstrafe in einem anderen Staat, so ist sein Ansuchen dem Internationalen Gericht zuzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Gesetzesnummer
10003413
Dokumentnummer
NOR12038507
alte Dokumentnummer
N2199655796J
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