1. TEIL
Allgemeine Bestimmungen Internationales Gericht
§ 1.
Der Begriff „Internationales Gericht“ im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet
- 1. das durch die Resolution 827 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 25. Mai 1993, BGBl. Nr. 37/1995, errichtete Internationale Gericht für das ehemalige Jugoslawien,
- 2. das durch die Resolution 955 (1994) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 8. November 1994 errichtete Internationale Gericht für Ruanda und
- 3. den durch die Resolution 1966 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 22. Dezember 2010 geschaffenen Residualmechanismus für die in Z 1 und 2 genannten Gerichte,
einschließlich der jeweils nach dem Statut eingerichteten Kammern und Anklagebehörden und der Mitglieder dieser Kammern und Anklagebehörden.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Gesetzesnummer
10003413
Dokumentnummer
NOR40134658
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