Artikel VII
Rundfunksendung über Satellit
Der Mithersteller eines Filmwerks darf einem anderen die Rundfunksendung des Filmwerks über Satellit nur mit Zustimmung des beeinträchtigten Mitherstellers (Z 5) gestatten, wenn
- 1. das Filmwerk von Herstellern aus mehreren Staaten gemeinsam hergestellt worden ist,
- 2. zumindest ein Mithersteller einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums angehört,
- 3. der Vertrag über die gemeinsame Herstellung des Filmwerks vor dem 1. April 1996 geschlossen worden ist,
- 4. dieser Vertrag ausdrücklich das Senderecht für bestimmte Gebiete aufteilt, und zwar für alle technischen Mittel der Sendung, und keine besondere Regelung für die Sendung über Satellit trifft und
- 5. die Sendung über Satellit das ausschließliche Senderecht eines Mitherstellers beeinträchtigt.
Vgl. Art. 7 RL 93/83/EWG .
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2021
Gesetzesnummer
10003398
Dokumentnummer
NOR12038438
alte Dokumentnummer
N2199654237J
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