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Artikel VI Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1996

Artikel VI

(Zu Artikel 5 des Übereinkommens)

Rechtshilfe durch Beschlagnahme von Gegenständen oder Durchsuchung wird nur geleistet, wenn zur Verfolgung der dem Ersuchen zugrundeliegenden strafbaren Handlung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, im ersuchten Vertragsstaat eine Justizbehörde zuständig wäre.

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