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Artikel XIV Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1996

Artikel XIV

(Zu Artikel 20 des Übereinkommens)

Die durch die Übermittlung von Gegenständen zum Zwecke der Aushändigung an den Geschädigten (Artikel IV) und durch die Überstellung oder Durchbeförderung in Haft befindlicher Personen (Artikel IX) entstandenen Kosten werden vom ersuchenden Vertragsstaat erstattet.

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