Artikel XIV
(Zu Artikel 21 des Übereinkommens)
(1) Für die Dauer der Durchlieferung hat der darum ersuchte Staat die ihm übergebene Person in Haft zu halten.
(2) Soll eine Person, die von einem dritten Staat an einen Vertragsstaat ausgeliefert wird, auf dem Luftweg durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ohne Zwischenlandung in diesen Staat befördert werden, so ist eine Befassung jenes Vertragsstaates, dessen Hoheitsgebiet überflogen werden soll, nicht erforderlich, wenn die Person weder dessen Staatsangehörigkeit besitzt noch in Anspruch nimmt und die Auslieferung nicht wegen einer der in den Artikeln 3 und 4 des Übereinkommens bezeichneten strafbaren Handlungen erfolgt.
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