vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel VI Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Artikel VI

(Zu Artikel 5 des Übereinkommens)

Rechtshilfe durch Sicherstellung von Gegenständen oder Durchsuchung wird nur geleistet, wenn zur Verfolgung der dem Ersuchen zugrunde liegenden strafbaren Handlung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, im ersuchten Staat eine Justizbehörde zuständig wäre.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)