Bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe
§ 3
(1) Die Hälfte einer jeden durch ein inländisches Gericht verhängten, nicht bedingt nachgesehenen und zehn Jahre nicht übersteigenden Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe, höchstens aber eine Strafzeit von sechs Monaten, ist mit dem Wirksamwerden dieser Amnestie bedingt nachzusehen, soweit die Strafe bis dahin nicht vollstreckt ist, wenn
- 1. die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe spätestens am 27. April 1995 in Rechtskraft erwachsen ist oder
- 2. der Verurteilte die Ersatzfreiheitsstrafe spätestens am 27. April 1995 angetreten hat oder sich an diesem Tag in einer anderen Strafhaft befunden hat und die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe bereits angeordnet ist.
(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 stehen einer dort angeführten Freiheitsstrafe gleich:
- 1. der nicht bedingt nachgesehene Teil einer Freiheitsstrafe (§ 43a Abs. 3 und 4 des Strafgesetzbuches) und
- 2. eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sowie der bedingt nachgesehene Strafteil oder Strafrest einer solchen, wenn der Widerruf der bedingten Nachsicht oder der bedingten Entlassung spätestens am 27. April 1995 in Rechtskraft erwachsen ist.
(3) Eine bedingte Nachsicht nach Abs. 1 oder 2 steht einer bedingten Entlassung gleich. Die Probezeit ist mit einem Jahr, im Falle des Abs. 2 Z 1 jedoch derart festzusetzen, daß sie mit dem Ablauf der Probezeit des im Urteil bedingt nachgesehenen Strafteiles endet.
(4) Sind gegen einen Verurteilten mehrere Straferkenntnisse oder Widerrufsbeschlüsse der in den Abs. 1 oder 2 bezeichneten Art ergangen, so sind die darin verhängten Freiheitsstrafen, Strafteile, Strafreste und Ersatzfreiheitsstrafen zusammenzurechnen, ausgenommen jene, die vor dem Wirksamwerden dieser Amnestie ganz vollstreckt worden sind.
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