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Artikel 1 Gewerblicher Rechtsschutz - Ursprungsbezeichnungen - Kündigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1995

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und sonstigen auf die Herkunft hinweisenden Benennungen landwirtschaftlicher und gewerblicher Erzeugnisse (BGBl. Nr. 402/1973) wurde gemäß seinem Art. XVII Abs. 3 seitens der Republik Ungarn mit Verbalnote 420/1995 vom 27. Jänner 1995 gekündigt und tritt mit Ablauf des 27. Jänner 1996 außer Kraft.

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