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§ 7 Schuhkennzeichnungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.3.1996

§ 7.

Der Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter ist für die Anbringung der Kennzeichnung und die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen, so muß der für das erste Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum Verantwortliche für diese Angaben sorgen. Der Einzelhändler ist dafür verantwortlich, daß die von ihm angebotenen Schuherzeugnisse entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2022

Gesetzesnummer

10003297

Dokumentnummer

NOR12038386

alte Dokumentnummer

N2199654065J

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