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Artikel XVI Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1994

Artikel XVI

(zu Artikel 21 des Übereinkommens)

Die Justizbehörden des ersuchenden Staates sehen von weiteren Verfolgungsmaßnahmen und, falls die beschuldigte Person bereits verurteilt wurde, von Vollstreckungsmaßnahmen wegen der angezeigten Tat ab:

  1. a) wenn die im ersuchten Staat verhängte Strafe oder vorbeugende Maßnahme vollstreckt oder erlassen oder ihre Vollstreckung ganz oder teilweise ausgesetzt oder verjährt ist;
  2. b) wenn im ersuchten Staat aus Beweisgründen oder deshalb, weil die Tat eine strafbare Handlung nicht begründet, ein rechtskräftiger Freispruch oder eine endgültige Einstellung erfolgt ist;
  3. c) solange die Vollstreckung der Strafe oder vorbeugenden Maßnahme ganz oder teilweise ausgesetzt ist.

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