vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 GMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1994

Schutzdauer

§ 6.

Der Gebrauchsmusterschutz beginnt mit dem Tag der amtlichen Veröffentlichung des Gebrauchsmusters (§ 23) und endet spätestens zehn Jahre nach dem Ende des Monats, in dem das Gebrauchsmuster angemeldet worden ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)