I. Abschnitt
Richtwert
§ 1.
(1) Der Richtwert ist jener Betrag, der für die mietrechtliche Normwohnung (§ 2) festgesetzt ist. Er bildet die Grundlage für die Berechnung des angemessenen Hauptmietzinses nach § 16 Abs. 2 MRG.
(2) Der Bundesminister für Justiz hat für jedes Bundesland einen Richtwert in Eurobeträgen je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat für die mietrechtliche Normwohnung unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Beirates (§ 7) und die in § 3 genannten Grundsätze durch Verordnung festzusetzen.
Schlagworte
Mietrechtsgesetz, Richtwertmietzins
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021
Gesetzesnummer
10003166
Dokumentnummer
NOR40022132
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)