Artikel 1
Die Umstellung des Firmenbuches auf automationsunterstützte Datenverarbeitung wird für die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz hinsichtlich des im § 2 Z 11 FBG genannten Rechtsträgers (Privatstiftungen) angeordnet.
Diese Verordnung tritt mit dem Privatstiftungsgesetz, BGBl Nr. 694/1993, in Kraft.
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