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§ 2 PSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Name

§ 2.

Der Name einer Privatstiftung hat sich von allen im Firmenbuch eingetragenen Privatstiftungen deutlich zu unterscheiden; er darf nicht irreführend sein und muß das Wort „Privatstiftung“ ohne Abkürzung enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2026

Gesetzesnummer

10003154

Dokumentnummer

NOR12037008

alte Dokumentnummer

N2199330429J

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