Zeichnung
§ 16.
Die Mitglieder des Stiftungsvorstands haben in der Weise zu zeichnen, daß sie dem Namen der Privatstiftung ihre Unterschrift beifügen.
Schlagworte
gesetzliche Vertretung
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2026
Gesetzesnummer
10003154
Dokumentnummer
NOR12037022
alte Dokumentnummer
N2199330443J
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