Stiftungsurkunde, Stiftungszusatzurkunde
§ 10.
(1) Die Stiftungserklärung ist zu beurkunden (Stiftungsurkunde, Stiftungszusatzurkunde).
(2) Enthält die Stiftungsurkunde die Angabe, daß eine Stiftungszusatzurkunde errichtet ist oder werden kann (§ 9 Abs. 2 Z 6), so können über § 9 Abs. 1 hinausgehende Regelungen, ausgenommen eine Regelung gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 bis 8, in einer Zusatzurkunde beurkundet werden. Die Stiftungszusatzurkunde ist dem Firmenbuchgericht nicht vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2026
Gesetzesnummer
10003154
Dokumentnummer
NOR12037016
alte Dokumentnummer
N2199330437J
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