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Art. 1 § 32 PSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Angaben in Geschäftsbriefen und Bestellscheinen

§ 32

Für die Privatstiftung gilt § 14 HGB mit der Maßgabe, daß auch die für Zustellungen maßgebliche Anschrift der Privatstiftung und der Stiftungsvorstand anzugeben sind.