Zeichnung
§ 16
Die Mitglieder des Stiftungsvorstands haben in der Weise zu zeichnen, daß sie dem Namen der Privatstiftung ihre Unterschrift beifügen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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§ 16
Die Mitglieder des Stiftungsvorstands haben in der Weise zu zeichnen, daß sie dem Namen der Privatstiftung ihre Unterschrift beifügen.
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