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§ 4 HVertrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1993

Rechte und Pflichten des Unternehmers und des Handelsvertreters

Vertragsurkunde

§ 4

Der Unternehmer und der Handelsvertreter sind verpflichtet, dem anderen auf dessen Verlangen eine unterzeichnete Urkunde zu verschaffen, die den zu diesem Zeitpunkt gültigen Inhalt des Vertretungsvertrags wiedergibt.