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Artikel 5 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

TEIL II

Übernahme der Vollziehung und ihre Auswirkungen

Artikel 5

Die Vollziehung wird nur übernommen, wenn die der Entscheidung zugrundeliegende Handlung nach dem Recht beider Vertragsstaaten gerichtlich strafbar ist.

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