TEIL III
Schlußbestimmungen
Artikel 23
Verpflichtungen aus bestehenden mehrseitigen Übereinkommen werden durch diesen Vertrag nicht berührt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
TEIL III
Schlußbestimmungen
Artikel 23
Verpflichtungen aus bestehenden mehrseitigen Übereinkommen werden durch diesen Vertrag nicht berührt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)