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Artikel 11 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 11

Sind nach Ansicht des Urteilsstaates die Voraussetzungen für die Übernahme der Vollziehung nach diesem Vertrag gegeben, so kann der Urteilsstaat den Vollstreckungsstaat um Übernahme der Vollziehung der Entscheidung ersuchen. Stellt der Urteilsstaat trotz einer Anregung des Vollstreckungsstaates kein Ersuchen, so gibt er die Gründe hiefür bekannt.

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