Artikel 9
Dieses Übereinkommen läßt die Regeln des Völkerrechts über die Zuständigkeit von Staaten für Untersuchungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen an Bord von Schiffen, die nicht ihre Flagge führen, unberührt.
Schlagworte
Untersuchungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2019
Gesetzesnummer
10003057
Dokumentnummer
NOR12036113
alte Dokumentnummer
N2199221400J
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