Artikel 2
1. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf
- a) Kriegsschiffe oder
- b) einem Staat gehörende oder von ihm eingesetzte Schiffe, wenn sie als Flottenhilfsschiffe oder für Zoll- oder Polizeizwecke benutzt werden, oder
- c) Schiffe, die aus dem Verkehr gezogen oder aufgelegt sind.
2. Dieses Übereinkommen läßt die Immunitäten der Kriegsschiffe und der sonstigen Staatsschiffe, die anderen als Handelszwecken dienen, unberührt.
Schlagworte
Zollzweck
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2019
Gesetzesnummer
10003057
Dokumentnummer
NOR12036106
alte Dokumentnummer
N2199221393J
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