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Artikel 20 Sicherheit der Seeschifffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Artikel 20

1. Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Übereinkommens einberufen.

2. Der Generalsekretär beruft eine Konferenz der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens zur Revision oder Änderung des Übereinkommens ein, wenn ein Drittel der Vertragsstaaten oder zehn Vertragsstaaten, je nachdem, welche Zahl größer ist, dies verlangen.

3. Jede nach Inkrafttreten einer Änderung dieses Übereinkommens hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde gilt für das Übereinkommen in seiner geänderten Fassung.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2019

Gesetzesnummer

10003057

Dokumentnummer

NOR12036124

alte Dokumentnummer

N2199221411J

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