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Artikel 17 Sicherheit der Seeschifffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Artikel 17

1. Dieses Übereinkommen liegt am 10. März 1988 in Rom für die Teilnehmerstaaten der Internationalen Konferenz über die Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt und vom 14. März 1988 bis zum 9. März 1989 am Sitz der Organisation für alle Staaten zur Unterzeichnung auf. Danach steht es zum Beitritt offen.

2. Die Staaten können ihre Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein ausdrücken,

  1. a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
  2. b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder
  3. c) indem sie ihm beitreten.

3. Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2019

Gesetzesnummer

10003057

Dokumentnummer

NOR12036121

alte Dokumentnummer

N2199221408J

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