Bewertungsgrundsatz
§ 2.
(1) Sofern durch Gesetz oder Rechtsgeschäft nichts anderes bestimmt wird, ist der Verkehrswert der Sache zu ermitteln.
(2) Verkehrswert ist der Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann.
(3) Die besondere Vorliebe und andere ideelle Wertzumessungen einzelner Personen haben bei der Ermittlung des Verkehrswertes außer Betracht zu bleiben.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018
Gesetzesnummer
10003036
Dokumentnummer
NOR12035983
alte Dokumentnummer
N2199219624J
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