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Artikel 10 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 10

Die Vollziehung einer in Abwesenheit des Verurteilten ergangenen Entscheidung wird nur übernommen, wenn der Verurteilte von dem gegen ihn geführten Verfahren Kenntnis erlangt hatte und in diesem Verfahren seine Verteidigungsrechte wahren konnte.

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