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Anlage1 Internationale Registrierung audiovisueller Werke

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1991

DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE REGISTRIERUNG AUDIOVISUELLER WERKE

Inhalt

Regel 1: Begriffsbestimmungen

Regel 2: Antrag

Regel 3: Bearbeitung des Antrags

Regel 4: Datum und Zahl der Registrierung

Regel 5: Registrierung

Regel 6: Amtsblatt

Regel 7: Anfragen

Regel 8: Gebühren

Regel 9: Verwaltungsvorschriften

Regel 1

Anlage1

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Durchführungsvorschriften bedeutet

  1. i) „Vertrag“ den Vertrag über die internationale Registrierung audiovisueller Werke;
  2. ii) „Internationales Register“ das durch den Vertrag errichtete Internationale Register audiovisueller Werke;
  3. iii) „Internationales Registeramt“ jene Verwaltungseinheit des Internationalen Büros, die das Internationale Register führt;
  4. iv) „Werk“ ein audiovisuelles Werk;
  5. v) „werkbezogener Antrag“ einen Antrag, der ein bestehendes oder zukünftiges Werk zumindest durch seinen Titel bestimmt bezeichnet und der das Ersuchen enthält, daß Erklärungen bezüglich des Interesses einer bestimmt bezeichneten Person oder bestimmt bezeichneter Personen an diesem Werk oder betreffend dieses Werk im Internationalen Register registriert werden; „werkbezogene Registrierung“ eine Registrierung, die auf Grund eines werkbezogenen Antrags vorgenommen wurde;
  6. vi) „personenbezogener Antrag“ einen Antrag, der das Ersuchen enthält, daß Erklärungen bezüglich des Interesses der antragstellenden oder einer dritten im Antrag bezeichneten Person an einem bestehenden oder zukünftigen Werk oder betreffend ein bestehen des oder zukünftiges Werk bzw. an bestehenden oder zukünftigen Werken oder betreffend bestehende oder zukünftige Werke - wobei der Antrag zwar eine Beschreibung, aber keine bestimmte Bezeichnung des Werkes bzw. der Werke enthält - im Internationalen Register registriert werden; personenbezogene Registrierung eine Registrierung, die auf Grund eines personenbezogenen Antrags vorgenommen wurde. Ein Werk wird als beschrieben angesehen, wenn insbesondere die natürliche oder juristische Person, die das Werk hergestellt hat oder herstellen wird, bestimmt bezeichnet ist;
  7. vii) „Anträge“ oder „Registrierungen“ - soweit sie nicht als „werkbezogen“ oder „personenbezogen qualifiziert sind sowohl werkbezogene als auch personenbezogene Anträge und Registrierungen;
  8. viii) „antragstellende Person“ die natürliche oder juristische Person, die den Antrag gestellt hat;
  9. ix) „vorgeschrieben“ wie im Vertrag, in diesen Durchführungsvorschriften oder in den Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben;
  10. x) „Beratungsausschuß“ den in Artikel 5(3) a) vii) des Vertrags genannten Beratungsausschuß.

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