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Artikel 9 Internationale Registrierung audiovisueller Werke

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1991

KAPITEL III

REVISION UND ÄNDERUNGEN

Artikel 9

Artikel 9

Revision des Vertrags

(1) [Revisionskonferenzen] Der Vertrag kann durch eine Konferenz der Vertragsstaaten revidiert werden.

(2) [Einberufung] Die Versammlung entscheidet über die Einberufung einer Revisionskonferenz.

(3) [Bestimmungen, die auch von der Versammlung geändert werden können] Die in Artikel 10 (1) a) bezeichneten Bestimmungen können entweder durch eine Revisionskonferenz oder gemäß Artikel 10 geändert werden.

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