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Artikel 2 Internationale Registrierung audiovisueller Werke

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1991

Artikel 2

„Audiovisuelles Werk“

Im Sinn dieses Vertrags bedeutet „audiovisuelles Werk“ jedes Werk, das - mit oder ohne begleitenden Ton - aus einer festen Aufeinanderfolge untereinander in Beziehung stehender Bilder besteht, die dazu geeignet sind, für das Auge und, wenn sie von Ton begleitet sind, für das Ohr wahrnehmbar gemacht zu werden.

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