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Artikel 25 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1991

Wirkungen der Überwachung

Artikel 25

(1) Während der Überwachung im Überwachungsstaat setzt der Urteilsstaat keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen.

(2) Das Recht des Urteilsstaates auf Vollstreckung erlischt endgültig, wenn in der Probezeit kein Umstand eingetreten ist, der nach dem Recht des Urteilsstaates den Widerruf der bedingten Nachsicht der strafrechtlichen Sanktion bewirkt.

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