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§ 35 FBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Einsicht bei Notaren

§ 35

Notare haben in ihrer Amtskanzlei die technischen Voraussetzungen für die Firmenbuchabfrage mittels automationsunterstützter Datenübermittlung zu schaffen und jedermann Einsicht in das Firmenbuch zu gewähren (§ 9 UGB).