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§ 28 FBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1991

3. ABSCHNITT

Bestimmungen für das ADV-Firmenbuch Umstellung des Firmenbuchs auf ADV

§ 28

Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, die Umstellung des Firmenbuchs auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (ADV) nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit anzuordnen; dies auch nur für bestimmte Gerichte, bestimmte Rechtsträger nach § 2 oder bestimmte Teile des Firmenbuchs.