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§ 19a FBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Disqualifizierte Personen

§ 19a.

(1) Als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Vorstandsmitglied, Verwaltungsratsmitglied oder geschäftsführender Direktor einer Aktiengesellschaft, Europäischen Gesellschaft (SE), Genossenschaft oder Europäischen Genossenschaft (SCE) darf nicht in das Firmenbuch eingetragen werden, wer nach § 15 Abs. 1a oder 1b GmbHG, § 75 Abs. 2a oder 2b AktG bzw. § 15 Abs. 2a oder 2b GenG disqualifiziert ist. Ob eine solche Disqualifikation vorliegt, ist vom Firmenbuchgericht durch eine automationsunterstützte Abfrage aus dem Strafregister (Vorprüfung) und erforderlichenfalls durch die Einholung einer Strafregisterauskunft amtswegig zu ermitteln.

(2) Soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich erscheint, kann das Firmenbuchgericht gemäß Art. 13i der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 46, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/1151 betreffend den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 S. 80, über das System der Registervernetzung auch Informationen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum darüber einholen, ob die betreffende Person nach dem Recht des jeweiligen anderen Staats disqualifiziert oder in einem für die Disqualifikation relevanten Register eingetragen ist.

(3) Wird eine Person als Organmitglied im Sinn des Abs. 1 zum Firmenbuch angemeldet, der die Rechtsfolge der Disqualifikation nach § 44 Abs. 2 StGB bedingt nachgesehen wurde, so ist dies in der Anmeldung anzugeben und nachzuweisen.

(4) Bei jeder die Rechtsfolge der Disqualifikation nach § 15 Abs. 1a oder 1b GmbHG, § 75 Abs. 2a oder 2b AktG oder § 15 Abs. 2a oder 2b GenG auslösenden Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist durch einen automationsunterstützten Abgleich der Strafkarte mit dem Firmenbuch zu ermitteln, ob die verurteilte Person bereits als Organmitglied im Sinn des Abs. 1 im Firmenbuch eingetragen ist. Ist dies der Fall, so ist das für die Gesellschaft zuständige Firmenbuchgericht automationsunterstützt von der Verurteilung der betreffenden Person zu verständigen.

(5) Aufgrund einer Verständigung nach Abs. 4 hat das Firmenbuchgericht nach Abs. 1 zweiter Satz vorzugehen. Im Fall einer Disqualifikation hat das Gericht die Gesellschaft aufzufordern, die disqualifizierte Person unverzüglich abzuberufen und erforderlichenfalls für einen anderen gesetzlichen Vertreter zu sorgen. Kommt die Gesellschaft dieser Aufforderung nicht binnen einer Frist von längstens zwei Monaten nach, so ist die disqualifizierte Person von Amts wegen zu löschen. Nach Rechtskraft des Löschungsbeschlusses und Ablauf einer Frist von 15 Tagen nach Eintragung der Löschung gilt die Person als abberufen; auf diese Rechtsfolge ist im Löschungsbeschluss hinzuweisen.

(6) Wurde einer bereits als Organmitglied im Sinn des Abs. 1 im Firmenbuch eingetragenen Person die Rechtsfolge der Disqualifikation nach § 44 Abs. 2 StGB bedingt nachgesehen, so ist dies dem zuständigen Firmenbuchgericht unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen.

(7) Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Regelungen zu treffen über

  1. 1. die automationsunterstützte Abfrage des Strafregisters nach Abs. 1 und
  2. 2. den automationsunterstützten Abgleich der Strafkarten mit dem Firmenbuch sowie die automationsunterstützte Verständigung des Firmenbuchgerichts nach Abs. 4.

EG/EU: Art. 7, BGBl. I Nr. 178/2023

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR40258421

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