vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 44a MuSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.5.2023

VII. GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER

§ 44a.

Anmeldungen für Gemeinschaftsgeschmacksmuster können gemäß Art. 35 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 beim Patentamt eingereicht werden. Das Patentamt vermerkt auf der Anmeldung den Tag des Einlangens und leitet die Unterlagen ungeprüft innerhalb der in Art. 35 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Frist von zwei Wochen an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum in Alicante weiter.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

10002963

Dokumentnummer

NOR40252871

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)