VII. GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER
§ 44a.
Anmeldungen für Gemeinschaftsgeschmacksmuster können gemäß Art. 35 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 beim Patentamt eingereicht werden. Das Patentamt vermerkt auf der Anmeldung den Tag des Einlangens und leitet die Unterlagen ungeprüft innerhalb der in Art. 35 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen Frist von zwei Wochen an das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum in Alicante weiter.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023
Gesetzesnummer
10002963
Dokumentnummer
NOR40252871
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