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§ 32 MuSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.5.2023

1. Zum Wohnsitz vgl. § 66 Abs. 1 JN, RGBl. Nr. 111/1895. 2. Vollmacht: § 1005 ABGB, JGS Nr. 946/1811.

Vertreter

§ 32.

(1) Wer in Angelegenheiten des Musterschutzes vor dem Patentamt als Vertreter einschreitet, muss seinen Wohnsitz im Inland haben; für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare gelten allerdings die berufsrechtlichen Vorschriften. Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.

(2) Schreitet ein Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.

(3) Schreitet ein Vertreter ohne Vollmacht ein oder, im Fall des Abs. 2, ohne sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung zu berufen, so ist die von ihm vorgenommene Verfahrenshandlung nur unter der Bedingung wirksam, daß er innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist eine ordnungsgemäße Vollmacht vorlegt oder sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung beruft.

(4) Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt nur geltend machen, wenn er einen Vertreter hat, der die Erfordernisse des Abs. 1 erfüllt. Vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes kann er diese Rechte nur geltend machen, wenn er durch einen Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar vertreten ist. Sofern sich Wohnsitz oder Niederlassung im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft befinden, genügt jedoch für die Geltendmachung von Rechten aus diesem Bundesgesetz die Bestellung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR‑Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind. Für die Inanspruchnahme von Service- und Informationsdienstleistungen des Patentamtes ist keine Bestellung eines Vertreters erforderlich.

(5) Die einem Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar zur Vertretung vor dem Patentamt erteilte Bevollmächtigung ermächtigt ihn kraft Gesetzes, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und – soweit er gesetzlich dazu befugt ist – vor den Rechtsmittelinstanzen geltend zu machen, insbesondere Muster anzumelden, Anmeldungen zurückzuziehen, auf registrierte Muster zu verzichten, von der Nichtigkeitsabteilung zu behandelnde Anträge sowie Rechtsmittel einzubringen und zurückzuziehen, ferner Vergleiche zu schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden Verfahrens- und Vertretungskosten anzunehmen sowie einen Stellvertreter zu bestellen.

(6) Die Bevollmächtigung gemäß Abs. 5 kann auf ein bestimmtes Schutzrecht und auf die Vertretung in einem bestimmten Verfahren beschränkt werden. Sie wird jedoch weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit aufgehoben.

(7) Soll ein Vertreter, der nicht Rechtsanwalt, Patentanwalt oder Notar ist, auch ermächtigt sein, auf ein registriertes Muster ganz oder zum Teil zu verzichten, so muss er hiezu ausdrücklich bevollmächtigt sein.

1. Zum Wohnsitz vgl. § 66 Abs. 1 JN, RGBl. Nr. 111/1895.

2. Vollmacht: § 1005 ABGB, JGS Nr. 946/1811.

Schlagworte

Verfahrenskosten

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

10002963

Dokumentnummer

NOR40252870

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