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§ 27 MuSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.5.2023

Ermächtigte Bedienstete

§ 27.

(1) Durch Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten können Bedienstete, die nicht Mitglieder des Patentamtes sind, zur Besorgung von der Art nach bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten betreffend Anmeldungen und registrierte Muster ermächtigt werden, sofern dies wegen der Einfachheit der Erledigungen zweckmäßig ist und die Ausbildung der ermächtigten Bediensteten Gewähr für ordnungsgemäße Erledigungen bietet. Sie sind an die Weisungen des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes gebunden. Dieses kann Erledigungen jederzeit sich vorbehalten oder an sich ziehen.

(2) § 76 des Patentgesetzes 1970 ist auf die ermächtigten Bediensteten sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Beschlüsse der nach Abs. 1 ermächtigten Bediensteten können wie die des zuständigen Mitgliedes angefochten werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

10002963

Dokumentnummer

NOR40252868

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