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§ 18 MuSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Registrierung

§ 18.

(1) Bei der Registrierung sind in das vom Patentamt geführte Musterregister aufzunehmen:

  1. 1. die Registernummer;
  2. 2. der Tag der Anmeldung und gegebenenfalls die beanspruchte Priorität;
  3. 3. der Beginn der Schutzdauer (§ 6);
  4. 4. die Abbildung des Musters;
  5. 5. gegebenenfalls der Hinweis, daß auch ein Exemplar des Musters oder eine Beschreibung vorgelegt worden ist;
  6. 6. die Erzeugnisse, für die das Muster bestimmt ist (Warenverzeichnis);
  7. 7. der Name sowie der Wohnsitz (Sitz) des Musterinhabers und gegebenenfalls seines Vertreters;
  8. 8. gegebenenfalls der als Schöpfer Genannte (§ 8).

(2) Über die Registereintragungen gemäß Abs. 1 erhält der Musterinhaber eine amtliche Bestätigung (Musterzertifikat).

(3) Das Musterregister steht jedermann zur Einsicht offen. Auf Verlangen ist ein beglaubigter Registerauszug auszustellen.

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