§ 14.
Das Exemplar und die Abbildung des Musters sowie die Beschreibung können offen oder in einem versiegelten Umschlag überreicht werden (Geheimmuster). Der Umschlag ist zu öffnen:
- 1. auf Antrag des Musteranmelders;
- 2. auf Antrag eines Dritten, sofern dieser nachweist, daß sich der Musteranmelder ihm gegenüber auf das Muster berufen hat;
- 3. von Amts wegen achtzehn Monate nach dem Prioritätstag des Musters.
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