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§ 6 GSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 6

Spätestens im September des Jahres der Auslosung hat der Bürgermeister das Verzeichnis unter Anschluß aller Schriftstücke, die sich auf Einsprüche, Befreiungsanträge und Bemerkungen beziehen, der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

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