vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel XXIV GSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2007

Artikel XXIV

Übergangsbestimmung

(Anm.: Zu den §§ 12, 13, 14 und 18, BGBl. Nr. 256/1990)

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.