§ 76a.
Disziplinarakten sind 30 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dessen Verlauf in der Disziplinarsache die letzte Verfügung erging, auszuscheiden. Gewährung von Akteneinsicht, Aushebung und Übersendung zur Akteneinsicht gelten nicht als Verfügung in diesem Sinne. Im Fall des Ablebens der vom Verfahren betroffenen Person können Disziplinarakten früher ausgeschieden werden, wenn seit dem Tod der Person drei Jahre vergangen sind.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
10002940
Dokumentnummer
NOR40263848
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