§ 56
Über Beschwerden entscheidet der Oberste Gerichtshof ohne mündliche Verhandlung mit Beschluß.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Über Beschwerden entscheidet der Oberste Gerichtshof ohne mündliche Verhandlung mit Beschluß.
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